In abgeschlossenen Gebieten unserer Städte und Gemeinden, die erhebliche Mängel und Missstände aufweisen und insofern von einem besonderen Niedergang betroffen sind, interveniert der Staat zeitweise durch die Implementierung eines förmlichen Sanierungsverfahrens. Auf Antrag der Kommunen kann – wenn die Determinanten denn schlecht genug sind – die Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm bewilligt werden. Sind alle formalrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, legt der Rat ein Sanierungsgebiet nach den §§ 136 ff BauGB fest, Fördermittel von Bund und Ländern können fließen. Doch kann Stadtentwicklungspolitik ohne die positive Mitwirkung der Wohnungswirtschaft zu langfristigem Erfolg führen? Mehr zum Thema lesen Sie in der November-DW










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